Patientenversorgung Rechte und Pflichten Rechte von Kindern und Jugendlichen

Kinder bis 12 Jahre

Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Sowohl die Eltern als auch das Kind haben ein Recht auf verständliche Informationen. Die Eltern stimmen einer Untersuchung oder Behandlung zu. Der/die Gesundheitsdienstleister(in) bezieht das Kind nach Möglichkeit ein.

Kinder von 12 bis 16 Jahren

Das Kind und die Eltern haben ein Recht auf verständliche Informationen und müssen beide einer Behandlung zustimmen. In manchen Fällen kann eine Untersuchung oder Behandlung nur mit Zustimmung des Kindes erfolgen. lese Sie mehr

Kinder von 12 bis 16 Jahren

Das Kind und die Eltern haben ein Recht auf verständliche Informationen und müssen beide einer Behandlung zustimmen. In manchen Fällen kann eine Untersuchung oder Behandlung nur mit Zustimmung des Kindes erfolgen. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn aufgrund der ausbleibenden medizinischen Behandlung für das Kind erhebliche Nachteile entstehen.
  • Wenn ein Kind auf seinem Wunsch besteht, auch wenn die Eltern mit diesem Wunsch nicht einverstanden sind. Das Kind muss in diesem Fall allerdings nachweisen, dass die Entscheidung wohlüberlegt ist.

Aber auch das Gegenteil kann ist möglich: Die Eltern erklären sich mit der Behandlung einverstanden, doch das Kind lehnt sie ab. In diesem Fall findet die Behandlung nicht statt. Der/die Gesundheitsdienstleister(in) muss in einem solchen Fall Alternativen anbieten, mit denen das Kind einverstanden ist.


Jugendliche ab 16 Jahre

Laut WGBO dürfen Kinder, die 16 Jahre oder älter sind, selbst entscheiden. Ausschließlich das Kind hat ein Recht auf Information und Einsicht in die Krankenakte. lese Sie mehr

Jugendliche ab 16 Jahre

Laut WGBO dürfen Kinder, die 16 Jahre oder älter sind, selbst entscheiden. Ausschließlich das Kind hat ein Recht auf Information und Einsicht in die Krankenakte. Eltern, die Einsicht in die Krankenakte wünschen, benötigen die Zustimmung des Kindes. Allerdings dürfen Eltern für ihr Kind entscheiden, wenn es nicht einwilligungsfähig ist. In diesem Fall entscheiden die Eltern im Interesse ihres Kindes.
 

Alleiniges Sorgerecht

Nicht alle Kinder leben mit beiden Elternteilen zusammen. In manchen Fällen hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, und der andere Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, gilt nicht als gesetzlicher Vertreter. lese Sie mehr

Alleiniges Sorgerecht

Nicht alle Kinder leben mit beiden Elternteilen zusammen. In manchen Fällen hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, und der andere Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, gilt nicht als gesetzlicher Vertreter. Dieser Elternteil darf nicht über die Behandlung mitentscheiden. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Recht auf allgemeine Informationen über das Kind, es sei denn, dies steht dem Wohl des Kindes entgegen.