Rechte
Als Patient(in) haben Sie bestimmte, gesetzlich festgelegte Rechte. Zum Beispiel das Recht auf verständliche Informationen über Ihre Pflege. lese Sie mehrRechte
Sie haben ein Recht auf sorgfältige Pflege und auf verständliche Informationen über Ihre Pflege. Von Gesundheitsdienstleister(innen) erhalten Sie Informationen über Ihre Erkrankung, die Untersuchungen und Behandlungen, die Risiken einer Behandlung und die Alternativen. Auf der Grundlage dieser Informationen können Sie entscheiden, ob Sie eine Behandlung oder Untersuchung wollen oder nicht. Als „Gesundheitsdienstleiter(in)“ bezeichnen wir alle Personen, die an Ihrer Behandlung oder Pflege beteiligt sind. Die Gesundheitsdienstleiter(innen) stimmen die Informationen so gut wie möglich auf Ihre individuelle Situation und Ihre Wünsche ab. In diesem Zusammenhang respektieren wir Ihre persönlichen Wert und Ihren religiösen Überzeugungen.
Benötigen Sie weitere Informationen oder verstehen Sie die Informationen nicht ganz? Dann teilen Sie das bitte deutlich mit. Im Bedarfsfall kann der/die jeweilige Gesundheitsdienstleister(in) eine(n) Dolmetscher(in) einschalten. Sie können auch angeben, dass Sie keine Informationen wünschen. Der/die Gesundheitsdienstleister(in) berücksichtigt dies, sofern keine Nachteile für Sie oder andere Personen entstehen.
Ihr(e) Hauptbehandler(in)
An Ihrer Behandlung im Radboudumc sind mehrere Gesundheitsdienstleister(innen) beteiligt. In manchen Fällen arbeiten sie als Team aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen zusammen. Hauptverantwortlich für die Qualität, Koordination und Kontinuität Ihrer Behandlung ist immer ein(e) Arzt/Ärztin. Das ist Ihr(e) Hauptbehandler(in). Die Gesundheitsdienstleister(innen), die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, halten bei wichtigen Entscheidungen immer Rücksprache mit dem/der Hauptbehandler(in).
Pflichten
Zusätzlich zu Ihren Rechten haben Sie auch bestimmte Pflichten. Unter anderem erwarten wir, dass Sie die Gesundheitsdienstleister(innen) über wichtige Dinge informieren. lese Sie mehrPflichten
Wir erwarten, dass Sie die Gesundheitsdienstleister(innen) deutlich und vollständig über wichtige Dinge im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung, körperlichen Beschwerden und Ihrer Behandlung informieren. Nur dann können die Gesundheitsdienstleister(innen) eine angemessene Diagnose stellen und eine fachgerechte Behandlung leisten. Sie haben die Pflicht, uns die korrekten Angaben zu Ihrer Krankenversicherung mitzuteilen und die Rechnung rechtzeitig zu bezahlen. Darüber hinaus gilt im Radboudumc eine Ausweispflicht.
Ferner erwarten wir, dass Sie im Krankenhaus zu einem guten Ablauf beitragen, dass Sie Respekt und Verständnis für andere Patient(inn)en und Beschäftigte aufbringen und dass Sie deren Interessen berücksichtigen. Aggression, körperliche Gewalt und Drohungen werden nicht toleriert. Auf manchen Stationen gelten zusätzlich zur allgemeinen Hausordnung spezielle Vorschriften. Sie werden darüber informiert. Sie sind selbst verantwortlich für alles Eigentum, das Sie mitnehmen ins Radboudumc.
Hausordnung Radboudumc Gemeinsam sorgen wir für einen angenehmen und sicheren Aufenthalt
Im Radboudumc sind alle willkommen. Natürlich gelten auch in unserem Haus diverse Regeln, damit der Aufenthalt für alle so sicher und angenehm wie möglich verläuft.
lese Sie mehrEinwilligung zur Behandlung
Ärzte/Ärztinnen und andere Gesundheitsdienstleister(innen) dürfen Sie nicht ohne Ihre Einwilligung behandeln. Sie entscheiden selbst, ob Sie mit einer spezifischen Untersuchung oder einer spezifischen Behandlung einverstanden sind. lese Sie mehrEinwilligung zur Behandlung
Ärzte/Ärztinnen und andere Gesundheitsdienstleister(innen) dürfen Sie nicht ohne Ihre Einwilligung behandeln. Sie entscheiden selbst, ob Sie mit einer spezifischen Untersuchung oder einer spezifischen Behandlung einverstanden sind. Für diese Entscheidung benötigen Sie angemessene Informationen. Die Gesundheitsdienstleister(innen) bitten Sie jedes Mal ausdrücklich um Ihre Einwilligung. Sie haben jederzeit das Recht, eine Untersuchung oder Behandlung abzulehnen. Im Anschluss informiert der Arzt/die Ärztin Sie über eventuelle Folgen Ihrer Entscheidung.
Bei bestimmten, invasiven Behandlungen bittet der/die Gesundheitsdienstleister(in) Sie allerdings um Ihre ausdrückliche Einwilligung und in manchen Fällen um Ihre Unterschrift. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Bitte teilen Sie das dem/der Gesundheitsdienstleister(in) mit. Er/sie wird Ihre Entscheidung respektieren, aber Sie auf die eventuellen Folgen Ihrer Entscheidung hinweisen.
Wenn Sie Ihre Einwilligung geben, dann erwartet der/die Gesundheitsdienstleister(in), dass Sie an der Behandlung teilnehmen und seine/ihre Empfehlungen befolgen.
Nicht einwilligungsfähig
Wenn Sie aufgrund Ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, eine eigene Entscheidung zu treffen, nennen wir das „nicht einwilligungsfähig“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie bewusstlos sind, im fortgeschrittenen Stadium demenzerkrankt sind oder einen Schlaganfall erlitten haben. In einem solchen Fall ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner befugt, Sie zu vertreten. Wenn Sie keinen Partner haben, können Ihre Eltern oder Ihre Geschwister Sie vertreten. Falls ein Verwalter oder Vormund eingesetzt wurde oder Sie eine andere Person schriftlich als Vertreter(in) benannt haben, dann übernimmt diese Person natürlich Ihre Vertretung.
Der Arzt/die Ärztin entscheidet gemeinsam mit den anderen Gesundheitsdienstleister(inne)n, ob ein(e) Patient(in) einwilligungsfähig ist.
Notfälle
In manchen Notfällen kann ein(e) Gesundheitsdienstleister(in) Sie ohne Ihre Einwilligung oder die Einwilligung Ihres Vertreters/Ihrer Vertreterin behandeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert werden und umgehend medizinische Maßnahmen ergriffen werden müssen.Patientenverfügung
In einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie fest, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr darüber entscheiden können. Sie erstellen diese Patientenverfügung, solange Sie (noch) einwilligungsfähig sind. Haben Sie eine Patientenverfügung? Dann besprechen Sie sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin und Ihren Angehörigen, damit sie über Ihre Wünsche informiert sind. Ärzte/Ärztinnen müssen sich grundsätzlich an diese Erklärung halten. Abweichungen sind nur möglich, wenn gewichtige Gründe vorliegen. In Notfällen ist manchmal keine Zeit, um zu überprüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.Medikationsüberprüfung
Das Radboudumc ist verpflichtet zu überprüfen, welche Medikamente Sie einnehmen. Das tun wir, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten. lese Sie mehrMedikationsüberprüfung
Das Radboudumc ist verpflichtet zu überprüfen, welche Medikamente Sie einnehmen. Das tun wir, um Ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die Kontrolle ist Bestandteil jedes poliklinischen Aufenthalts, einer Aufnahme oder der Verabreichung von Medikamenten in der Tagesklinik. Diese Kontrolle bezeichnen wir als Medikationsüberprüfung.
Wir bitten Sie, Folgendes mitzubringen, um die Medikationsüberprüfung zu erleichtern:
- Ihren Arzneimittelpass oder eine aktuelle Liste der Medikamente, die Sie derzeit einnehmen
- die Medikamente, die Sie einnehmen, mit der Originalverpackung
Zweitmeinung
Wenn Sie Zweifel über eine Diagnose oder Behandlung haben, können Sie eine Zweitmeinung (Second Opinion) anfordern. In diesem Fall äußert ein(e) andere(r) Facharzt/Fachärztin seine bzw. ihre Meinung lese Sie mehrZweitmeinung
Wenn Sie Zweifel über eine Diagnose oder Behandlung haben, können Sie eine Zweitmeinung (Second Opinion) anfordern. In diesem Fall äußert ein(e) andere(r) Facharzt/Fachärztin seine bzw. ihre Meinung. Ihr(e) Arzt/Ärztin kann ebenfalls vorschlagen, eine Zweitmeinung einzuholen. Ziel dieser Zweitmeinung ist nicht, dass der/die andere Arzt/Ärztin die Behandlung übernimmt, es sei denn, Sie wollen das ausdrücklich.
Eine Zweitmeinung im Radboudumc anfordern
Rufen Sie in der jeweiligen Abteilung/Poliklinik an, um sich über das Verfahren zu informieren. Die richtige Telefonnummer erfahren Sie unter +31 (0)24 361 11 11 oder auf unserer Website unter den Kontaktdaten der jeweiligen Abteilung. Für eine Zweitmeinung benötigen Sie eine Überweisung Ihres/Ihrer behandelnden Fach- oder Hausarztes/-ärztin.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob die Kosten einer Zweitmeinung erstattet werden. Wenn die Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen Sie die Zweitmeinung selbst bezahlen.